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DER DATUS AG (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DATUS AG (nachfolgend DATUS genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (AGB), sowie aufgrund der jeweils gültigen Lizenzbedingungen (EULA, siehe Unten) der DATUS, soweit Software geliefert wird. Entgegenstehende oder Bedingungen des Käufers, Bestellers und Auftraggebers (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) werden von DATUS nicht anerkannt, es sei denn, DATUS hätte der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen von DATUS gelten auch dann, wenn DATUS in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen DATUS und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die folgenden Bedingungen von DATUS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, kann DATUS dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

ANGEBOT UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich DATUS das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DATUS.

PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter Lieferung oder Teillieferung bei mehreren Lieferinhalten bzw. nach erbrachter Leistung oder Teilleistung (Dienstleistung wie z. B. Installation / Inbetriebnahme).

 

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
Alle Preise werden ohne Abzüge 30 Tage nach Rechnungsdatum und nachdem die Lieferung oder Teillieferung bzw. Leistung oder Teilleistung erbracht wurde, zur Zahlung fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.

Soweit Leistungen nicht zu Festpreisen angeboten sind, wird DATUS sie auf Basis der von den Mitarbeitern von DATUS aufgewendeten Zeit und der etwaigen Materialaufwendung berechnen. Es werden die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Stundensätze für die vom Personal von DATUS aufgewandte Zeit sowie das erforderliche Material zuzüglich Reisekosten berechnet.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist DATUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu fordern. Falls DATUS in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist DATUS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, DATUS nachzuweisen, dass DATUS als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von DATUS anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

LIEFERZEIT

Die Lieferzeit beträgt in der Regel 6 Wochen ab Auftragseingang bei DATUS, wenn möglich früher.

Verbindliche Lieferzeiten bzw. entsprechende Lieferpläne (bei größeren Stückzahlen) werden dem Auftraggeber, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Der Beginn der von DATUS angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von DATUS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

 

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DATUS berechtigt, den DATUS entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger zusätzlicher Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Die Lieferung erfolgt Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2000 ab Werk DATUS in Aachen.

Der Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Lieferung ab Werk DATUS in Aachen.

INSTALLATION UND INBETRIEBNAHME

DATUS leistet je nach Kundenauftrag auch die Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Ware am Aufstellungsort. Der Auftraggeber sorgt für die Bereitstellung der Ware am Aufstellungsort. Der Auftraggeber schafft die für die Installation notwendigen bauseitigen Voraussetzungen inklusive der Bereitstellung und Installation des Leitungsnetzes und der Kabelabschlüsse.

DATUS überprüft den Liefergegenstand auf Transportschäden und erbringt einen Funktionsnachweis der gelieferten Teile. Hierzu werden die vorgesehenen Programme geladen und die Basisfunktionen der Systeme überprüft.

Die Inbetriebnahme ist die anwendungsbezogene Vorbereitung des Liefergegenstandes für den Wirkbetrieb. Die Leitungen werden aufgelegt, die Schnittstellen werden entsprechend den Vorgaben konfiguriert. Die Funktion der Schnittstellen wird nachgewiesen. DATUS erklärt die Betriebsbereitschaft dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme die anzuschließenden Endgeräte bzw. Leitungen sowie die Anwendungen und weiterführende Leitungen funktionsfähig zur Verfügung stehen inklusive des zur Bedienung der Einrichtungen notwendigen Personals.

 

Die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme sind im Angebot aufgeführt. Anderenfalls werden diese Leistungen nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Muss DATUS einen Standort aus Gründen, die DATUS nicht zu vertreten hat, wiederholt aufsuchen, werden die damit verbundenen Mehrkosten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.

FUNKTIONSPRÜFUNG UND ABNAHME

Nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft hat der Auftraggeber die Möglichkeit, innerhalb von sieben Kalendertagen eine Funktionsprüfung durchzuführen. In dieser Zeit überprüft der Auftraggeber, ob die gelieferten Teile die von DATUS zugesagten Leistungsmerkmale erfüllen, die in den Datenblättern, im Angebot oder in einem projektspezifischen Pflichtenheft dokumentiert sind.

Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag nach Erklärung der Betriebsbereitschaft. Der Auftraggeber informiert DATUS umgehend schriftlich, wenn während der Funktionsprüfung Mängel auftreten.

Ist eine Abnahme vereinbart, erklärt der Auftraggeber nach Ablauf der Funktionsprüfung schriftlich die Abnahme der gelieferten Teile.

Ist nach Ablauf der Funktionsprüfung keine Mängelrüge bei DATUS eingegangen, so gelten die gelieferten Teile auch ohne schriftliche Erklärung des Auftraggebers als abgenommen.

GEWÄHRLEISTUNG

DATUS gewährleistet, dass seine vertraglichen Leistungen und die Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges die in der Leistungsbeschreibung genannten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Für die vertragsgemäße Beschaffenheit kommt es ausschließlich auf die Angaben in der Leistungsbeschreibung von DATUS an.

Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von DATUS je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion, durch Lieferung von Patches oder bei geringfügigen Fehlern durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. DATUS ist berechtigt, eine bei vertragsgemäßer Nutzung auftretende Störung nach seiner Wahl durch Reparatur oder Tausch zu beseitigen.

Die Störungsbeseitigung wird zunächst über die Hotline über die Remote Konsole begonnen. Führen die Störungsbeseitigungsmaßnahmen über die Hotline nicht zu Beseitigung der Störung werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Die Gewährleistung beinhaltet die kostenlose Reparatur defekter Komponenten. Der Kunde sendet die defekten Teile auf eigene Kosten und Gefahr nach DATUS. Auf Wunsch des Kunden stellt DATUS im Austausch ein Leihgerät zur Reparaturüberbrückung zur Verfügung. Die Frachtkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Auf Wunsch des Kunden und gegen Aufwandsabrechnung übernimmt ein DATUS Servicetechniker den Vor Ort Einsatz. Die Störung wird durch Austausch defekter Komponenten durch DATUS vor Ort beseitigt. Hierbei werden die Kosten für die Fahrzeit und die Kilometerpauschale entsprechend der jeweils gültigen Preisliste "Dienstleistungen" berechnet.

Die Störungsbeseitigung wird während der bei DATUS üblichen Arbeitszeit (montags bis freitags von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr außer feiertags) durchgeführt. Für Instandsetzungsarbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, wird eine gesonderte Vergütung für den Mehraufwand entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preisliste "Dienstleistungen" von DATUS in Rechnung gestellt.

Die Gewährleistung beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Frist ist eine Verjährungsfrist.

 

HAFTUNG

Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, haftet DATUS - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter,

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

  • bei Mängeln, die DATUS arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit DATUS garantiert hat,

  • bei Mängeln des Kaufgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Die Haftungshöchstsumme je Schadensfall beträgt bei Personen- und Sachschäden 1 Million Euro, bei sonstigen Schäden 0,5 Millionen Euro.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DATUS auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

DATUS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass DATUS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr. Für deliktische Ansprüche und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

VERZUG

Kommt DATUS mit der betriebsbereiten Übergabe der Kaufgegenstände in Verzug oder teilt DATUS aus von DATUS zu vertretenden Gründen die Betriebsbereitschaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt mit, so stellt DATUS dem Auftraggeber, sofern vom Kunden gewünscht, eine Ausweichanlage zur Verfügung. Einzelheiten, insbesondere der späteste Zeitpunkt für die Bereitstellung der Ausweichanlage, sind von den Vertragspartnern festzulegen. Ist eine Ausweichanlage nicht vereinbart und überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, so ist für jeden Tag des Verzugs 1/1500 des im Angebot festgelegten Kaufpreises als Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen.

Gerät DATUS mit der betriebsbereiten Übergabe eines Teils der Anlage oder Geräte in Verzug und ist für den Auftraggeber die Nutzung der gelieferten Geräte wirtschaftlich sinnvoll, so hat DATUS die oben genannte Vertragsstrafe bezogen auf den Kaufpreis für die nicht gelieferten Geräte zu zahlen. Falls der Auftraggeber sich darauf beruft, dass die Benutzung der gelieferten Geräte nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, hat er die Gründe DATUS mitzuteilen.

Wird durch den Verzug die Nutzung der bereits gelieferten Geräte gemindert, so richtet sich die Höhe der Verzugsstrafe nach der Gebrauchsminderung. Die Zahlungsverpflichtung ist auf 100 Verzugstage beschränkt.

EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

DATUS behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Verpfändungen oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er DATUS unverzüglich zu unterrichten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Lieferung durch DATUS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

NUTZUNGSRECHTE DES VERBRAUCHERS

Erbringt DATUS urheberrechtlich geschützte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, hat dieser das nicht ausschließliche Recht, diese Leistungen für seine betrieblichen Belange zu nutzen. Die Nutzungsrechte des Verbrauchers an der Software richten sich nach den Endnutzerlizenzbedingungen (EULA) des Herstellers DATUS, die als Teil II dieser AGB beigefügt sind.

ALLGEMEINES

Dieses Angebot hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Wochen.

Das Urheberrecht für alle von DATUS entwickelten Hardware und Softwarekomponenten liegt bei DATUS. Das Urheberrecht für alle Fremdprodukte liegt bei den jeweiligen Herstellern. In beiden Fällen dürfen Unterlagen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemachten werden. DATUS behält sich vor, technische Änderungen aufgrund von Weiterentwicklung der Systeme vorzunehmen, die die Funktion des Gesamtsystems nicht beeinträchtigen.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von DATUS Gerichtsstand; DATUS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Aachen.

Auf diese Vereinbarungen und alle hiermit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Stand: 30.11.2018

 

DATUS AG

 

Pascalstraße 12

 

52076 Aachen

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